Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
RS Fahrzeugtechnik GmbH
An der Eiche 12
34327 Körle
E-Mail: info@rs-fahrzeugtechnik.eu
Telefon: +49 5665 183 7980
Stand: 20.03.2026
Teil A – Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der RS Fahrzeugtechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden. Kunden können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
- Die AGB gelten für Reparaturen, Wartungen, Inspektionen, Fehlerdiagnosen, Fahrzeugumbauten, Nachrüstungen, Sonderanfertigungen sowie den Verkauf und die Lieferung von Fahrzeugteilen und Zubehör.
- Für Kaufverträge gelten ergänzend die Bestimmungen in Teil B, für Werkleistungen die Bestimmungen in Teil C.
- Die AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Bei Verbrauchern erfolgt dies insbesondere durch einen rechtzeitigen Hinweis und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vor Vertragsschluss.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Abweichende Geschäftsbedingungen von Unternehmern gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich zustimmt. Gesetzliche Vorschriften zur Einbeziehung und zum Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt.
- Für künftig abgeschlossene Verträge gelten diese AGB nur, wenn sie beim jeweiligen Vertragsschluss wirksam einbezogen werden.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder sich ihre Verbindlichkeit aus den Umständen ergibt.
- Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Eine Auftragsbestätigung kann schriftlich, elektronisch oder in anderer rechtlich zulässiger Form erfolgen.
- Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ist der vereinbarte Auftrag einschließlich nachträglich wirksam vereinbarter Änderungen.
- Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sind grundsätzlich möglich. Der Auftragnehmer kann diese zur Dokumentation in Textform bestätigen. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
- Die bloße Fahrzeuganlieferung, Zahlung oder Abholung ersetzt keine gesetzlich erforderliche Einbeziehung dieser AGB.
§ 3 Preise und Vergütung
- Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit eine Pflicht zur Gesamtpreisangabe besteht. Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart werden.
- Maßgeblich sind die individuell vereinbarten Preise und Vergütungsgrundlagen.
- Soweit Leistungen nach Zeitaufwand vereinbart sind, erfolgt die Abrechnung nach dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz und dem tatsächlich erforderlichen, nachvollziehbaren Arbeitsaufwand.
- Ersatzteile, Materialien, Fremdleistungen und Entsorgungskosten werden nach den getroffenen Vereinbarungen berechnet.
- Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen, die nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind, bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
- Gesetzliche Informationspflichten über Preise und mögliche Zusatzkosten bleiben unberührt.
§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug
- Kaufpreise sind zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig. Bei Werkleistungen richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 641 BGB, soweit nichts Wirksames abweichend vereinbart wurde.
- Gesetzlich zulässige Abschlagszahlungen können nach § 632a BGB verlangt werden.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB.
- Gegenüber Unternehmern kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht werden.
- Kosten einer Mahnung können nur als Verzugsschaden verlangt werden, soweit sich der Kunde bereits im Verzug befindet und die Kosten gesetzlich ersatzfähig sind. Eine Mahnung, die den Verzug erst begründet, wird nicht allein deshalb als Verzugsschaden berechnet.
- Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere wegen mangelhafter Leistungen, bleiben unberührt.
§ 5 Kommunikation und Dokumentation
- Die Vertragsparteien können zur Auftragsabwicklung die vereinbarten Kommunikationswege nutzen, insbesondere E-Mail, Telefon oder andere elektronische Kommunikationsmittel.
- Auftragserweiterungen und Freigaben können auf einem rechtlich zulässigen Kommunikationsweg erteilt werden.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, wesentliche Absprachen, Freigaben und technische Feststellungen zur Vertragsdokumentation festzuhalten.
- Soweit gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, bleibt diese maßgeblich.
- Die bloße Übersendung einer Nachricht begründet keine unwiderlegbare Vermutung ihres Zugangs.
Teil B – Verkauf von Teilen und Zubehör
§ 6 Kaufvertrag und Lieferung
- Der Lieferumfang ergibt sich aus dem geschlossenen Kaufvertrag.
- Liefertermine sind verbindlich, wenn dies vereinbart wurde oder sich ihre Verbindlichkeit aus den Umständen ergibt.
- Ungefähre Lieferzeitangaben sind als solche zu kennzeichnen. Sie beseitigen nicht die gesetzlichen Rechte bei Lieferverzögerungen.
- Verzögert sich eine Lieferung aufgrund nicht zu vertretender Umstände, informiert der Auftragnehmer den Kunden, sobald eine erhebliche Verzögerung erkennbar ist.
- Gesetzliche Ansprüche auf Lieferung, Rücktritt und Schadensersatz bleiben bestehen.
- Eine verspätete Selbstbelieferung durch Vorlieferanten führt nicht automatisch zum Wegfall der Lieferpflicht oder der gesetzlichen Kundenrechte.
§ 7 Versand und Gefahrübergang
- Bei Verbraucherkäufen richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 474 Abs. 2 und § 475 Abs. 2 BGB.
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf trägt der Auftragnehmer grundsätzlich das Transportrisiko bis zur Übergabe an den Verbraucher oder eine empfangsberechtigte Person. Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.
- Bei Käufen durch Unternehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Gefahrübergang, insbesondere § 447 BGB, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.
- Versandkosten werden vor Vertragsschluss nach den gesetzlichen Anforderungen ausgewiesen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Gegenüber Verbrauchern bleibt die verkaufte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers.
- Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies rechtlich zulässig ist.
- Gesetzliche Rechte Dritter sowie zwingende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 9 Mängelrechte beim Teileverkauf
- Es gelten die gesetzlichen Rechte wegen Sach- und Rechtsmängeln.
- Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlichen Mängelrechte durch diese AGB nicht eingeschränkt.
- Gegenüber Unternehmern kann für neu gelieferte Waren eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn gelten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ausgenommen sind insbesondere Ansprüche, für die zwingende längere Fristen gelten, sowie die in § 22 genannten Haftungsfälle.
- Für gebrauchte Waren gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Vorschriften. Eine etwaige Verkürzung der Verjährungsfrist bedarf der gesetzlich vorgeschriebenen gesonderten Vereinbarung und kann nicht allein auf diese AGB gestützt werden.
- Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB bleiben bei beiderseitigen Handelsgeschäften unberührt.
Teil C – Werkstatt-, Reparatur- und Umbauleistungen
§ 10 Auftragserteilung und Leistungsumfang
- Die auszuführenden Arbeiten werden im Werkstattauftrag, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen wirksamen Vereinbarung beschrieben.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderliche Unteraufträge an geeignete Fachbetriebe zu vergeben. Die vertragliche Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.
- Probefahrten, Prüfstandsfahrten und erforderliche Überführungsfahrten dürfen im sachlich notwendigen Umfang durchgeführt werden.
- Arbeiten, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und zusätzliche Kosten verursachen, bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Beauftragung.
- Stellt sich heraus, dass weitere Arbeiten erforderlich oder zweckmäßig sind, wird der Kunde über deren Art und voraussichtliche Kosten informiert, soweit dies möglich ist.
- Gesetzliche Pflichten zur Gefahrenabwehr und zur Sicherung des Fahrzeugs bleiben unberührt.
§ 11 Kostenvoranschläge
- Ein Kostenvoranschlag enthält eine Einschätzung der voraussichtlich erforderlichen Arbeiten und Kosten.
- Kostenvoranschläge sind nur dann verbindliche Preiszusagen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Vereinbarung ergibt.
- Erkennt der Auftragnehmer, dass eine unverbindliche Kostenschätzung wesentlich überschritten werden wird, informiert er den Kunden unverzüglich nach Maßgabe von § 649 BGB.
- Eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenvoranschlags fällt nur an, wenn sie vorher wirksam vereinbart wurde.
- Die Höhe einer vereinbarten Kostenvoranschlagsvergütung und eine etwaige Anrechnung bei späterer Auftragserteilung werden im jeweiligen Auftrag festgelegt.
§ 12 Fehlerdiagnose und Fehlersuche
- Fehlerdiagnosen und Fehlersuchen können eigenständige, kostenpflichtige Leistungen sein, wenn eine entsprechende Vergütung vereinbart wurde oder nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet ist.
- Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Diagnoseumfang, einer vereinbarten Pauschale oder dem vereinbarten Zeitaufwand.
- Soweit eine reine Fehlersuche ohne Verpflichtung zur vollständigen Fehlerbeseitigung beauftragt wurde, richtet sich die geschuldete Leistung nach dem konkret vereinbarten Untersuchungsumfang.
- Das Ausbleiben einer eindeutigen Fehlerursachenfeststellung bedeutet nicht automatisch, dass ordnungsgemäß erbrachte und vereinbarte Diagnoseleistungen unentgeltlich sind.
- Der Auftragnehmer informiert den Kunden, wenn eine weitergehende Diagnose oder Demontage erforderlich wird, die nicht vom bisherigen Auftrag umfasst ist.
- Ein bestimmter Diagnoseerfolg oder die vollständige Fehlerbehebung wird nur geschuldet, wenn dies Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ist.
§ 13 Zusätzliche Arbeiten und Auftragsänderungen
- Während der Arbeiten festgestellte zusätzliche Reparaturbedarfe werden dem Kunden mitgeteilt, soweit sie nicht bereits vom Auftrag umfasst sind.
- Die Durchführung zusätzlicher kostenpflichtiger Arbeiten setzt eine entsprechende Beauftragung voraus.
- Telefonisch oder elektronisch erteilte Freigaben können zur Beweissicherung dokumentiert werden.
- Erteilt der Kunde keine Freigabe, kann der Auftragnehmer die betreffenden Zusatzarbeiten unterlassen und den Kunden über die Folgen informieren.
- Soweit eine sichere Wiederherstellung oder Nutzung des Fahrzeugs ohne weitere Arbeiten nicht möglich ist, wird der Kunde hierauf hingewiesen.
- Gesetzliche Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.
§ 14 Kundenbeigestellte Ersatzteile und Materialien
- Der Einbau kundenseitig bereitgestellter Ersatzteile, Zubehörteile oder Materialien bedarf der vorherigen Vereinbarung.
- Der Auftragnehmer kann die Verwendung ablehnen, wenn begründete Zweifel an Eignung, Sicherheit, Zulässigkeit oder Kompatibilität bestehen.
- Für Mängel, die nachweislich ausschließlich auf einem vom Kunden bereitgestellten, ungeeigneten oder mangelhaften Teil beruhen und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften nicht.
- Die Verantwortung für eine fachgerechte Montage und die dem Auftragnehmer obliegenden Prüf-, Hinweis- und Warnpflichten bleibt unberührt.
- Entstehen durch ungeeignete oder fehlerhafte Kundenmaterialien zusätzliche Arbeiten, sind diese nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften oder einer entsprechenden Vereinbarung zu vergüten.
§ 15 Individuelle Umbauten und Sonderanfertigungen
- Bei individuellen Fahrzeugumbauten, Sonderanfertigungen und Nachrüstungen ist die vereinbarte Leistungsbeschreibung maßgeblich.
- Dazu zählen insbesondere Arbeiten an Wohnmobilen, Wohnwagen, Fahrwerken, elektrischen Anlagen, Solarsystemen, Aufbauten, Heckträgersystemen, Unterfahrschutzsystemen und individuell gefertigten Bauteilen.
- Technische Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung, die den geschuldeten Leistungsumfang, die Beschaffenheit oder die Vergütung betreffen, bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
- Der Auftragnehmer informiert den Kunden über erkennbare technische Einschränkungen, sicherheitsrelevante Auswirkungen und erforderliche Genehmigungen, soweit dies zu seinen vertraglichen Pflichten gehört.
- Die Pflicht zur Einhaltung anwendbarer technischer und gesetzlicher Anforderungen bleibt unberührt.
- TÜV-, Prüf-, Abnahme- oder Eintragungskosten sind nur dann gesondert vom Kunden zu tragen, wenn dies vereinbart wurde.
- Ist eine bestimmte technische Zulassung, Eintragung oder Genehmigung ausdrücklich als Leistungserfolg vereinbart, bleibt der Auftragnehmer für diesen geschuldeten Erfolg verantwortlich.
- Ein Ausschluss gesetzlicher Mängelrechte wegen individueller Anfertigung findet nicht statt.
§ 16 Termine, Lieferverzögerungen und Mitwirkung
- Vereinbarte Fertigstellungstermine sind einzuhalten. Ungefähre Termine werden als solche bezeichnet.
- Verzögerungen aufgrund von Lieferproblemen, unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten oder fehlenden Kundenfreigaben werden dem Kunden mitgeteilt, sobald sie erkennbar sind.
- Der Auftragnehmer kann eine erforderliche Mitwirkung des Kunden verlangen, soweit diese vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist.
- Gesetzliche Rechte bei unterlassener Mitwirkung, insbesondere nach §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.
- Nicht zu vertretende Hindernisse können die Leistungspflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beeinflussen.
- Gesetzliche Rechte wegen Verzugs, Unmöglichkeit oder Pflichtverletzung bleiben bestehen.
§ 17 Abnahme und Fahrzeugübergabe
- Bei abnahmepflichtigen Werkleistungen richtet sich die Abnahme nach § 640 BGB.
- Der Kunde ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abzunehmen.
- Eine Abnahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die bloße Mitteilung der Fertigstellung führt nicht automatisch zur Abnahme.
- Eine gesetzliche Abnahmefiktion tritt nur ein, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei Verbrauchern ist insbesondere der erforderliche Hinweis in Textform zu beachten.
- Bei Übergabe können Fahrzeugzustand, Kilometerstand, Schlüssel und erkennbare Besonderheiten dokumentiert werden.
- Die gesetzlichen Rechte bei Mängeln bleiben unberührt.
§ 18 Standgebühren und nicht abgeholte Fahrzeuge
- Nach Fertigstellung oder berechtigter Aufforderung zur Fahrzeugabholung informiert der Auftragnehmer den Kunden über die Abholbereitschaft.
- Dem Kunden wird grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abholung eingeräumt. Soweit nicht besondere Umstände eine andere Frist rechtfertigen, beträgt diese mindestens drei betriebliche Öffnungstage nach Zugang der Abholaufforderung.
- Standgebühren können nach Ablauf dieser Frist verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ersatz der Mehraufwendungen vorliegen oder eine entsprechende entgeltliche Abstellvereinbarung wirksam getroffen wurde.
- Für eine gesondert vereinbarte entgeltliche Abstellung gelten folgende Preise:
- Hallenstellplatz: 34,51 € brutto je Kalendertag (29,00 € netto bei 19 % Umsatzsteuer).
- Außenstellplatz: 23,80 € brutto je Kalendertag (20,00 € netto bei 19 % Umsatzsteuer).
- Die genannten Entgelte gelten nur, wenn die entgeltliche Abstellung einschließlich des Stellplatztyps und des Beginns der Berechnung wirksam vereinbart wurde. Sie entstehen nicht allein durch die Veröffentlichung dieser AGB.
- Ohne entsprechende Entgeltvereinbarung können nur die nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Mehraufwendungen verlangt werden. Die vorstehenden Tagessätze gelten dann nicht automatisch als Schadenspauschale.
- Für Verzögerungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, fallen keine Standgebühren zulasten des Kunden an.
- Gesetzliche Ansprüche und Einwendungen des Kunden bleiben unberührt.
§ 19 Werkunternehmerpfandrecht und Zurückbehaltung
- Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB zu, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Das Pfandrecht sichert die gesetzlich erfassten Forderungen aus dem betreffenden Werkvertrag.
- Weitere gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
- Eine Zurückbehaltung erfolgt nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
- Nicht jede Forderung aus anderen Vertragsverhältnissen oder jede geltend gemachte Standgebühr ist automatisch durch das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht gesichert.
- Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei streitigen oder mangelhaften Leistungen, bleiben unberührt.
§ 20 Altteile, Entsorgung und Gefahrstoffe
- Ausgebaute Teile werden dem Kunden auf Wunsch herausgegeben, soweit dem keine gesetzlichen, sicherheitsrechtlichen oder vertraglichen Gründe entgegenstehen.
- Der Wunsch nach Herausgabe sollte möglichst bei Auftragserteilung mitgeteilt werden.
- Gesetzlich vorgeschriebene Rückgabe-, Nachweis- und Entsorgungspflichten bleiben unberührt.
- Ohne Herausgabeverlangen können ausgebaute Teile nach den gesetzlichen Vorschriften entsorgt oder verwertet werden, soweit der Auftragnehmer hierzu berechtigt ist.
- Kostenpflichtige Entsorgungsleistungen werden nach den getroffenen Vereinbarungen berechnet.
§ 21 Gewährleistung bei Werkleistungen
- Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte nach §§ 633 ff. BGB.
- Der Kunde kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung sowie die weiteren gesetzlich vorgesehenen Rechte geltend machen.
- Eine allgemeine Ausschlussfrist von sieben Tagen für offensichtliche Mängel besteht nicht.
- Der Kunde wird gebeten, festgestellte Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung erfolgen kann. Die Wahrnehmung gesetzlicher Mängelrechte wird durch eine spätere Mitteilung nicht allein ausgeschlossen.
- Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten, soweit keine im Einzelfall rechtlich zulässige abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- Bei Mängeln, deren Ursache außerhalb des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs liegt, richten sich die Rechte und Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.
§ 22 Haftung und Schadensersatz
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für sonstige Schäden auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aufgrund übernommener Garantien, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
- Diese Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 23 Vorschäden und Fahrzeugzustand
- Bei Fahrzeugannahme können sichtbare Vorschäden, Beschädigungen, fehlende Bauteile und sonstige Auffälligkeiten dokumentiert werden.
- Der Kunde wird gebeten, dem Auftragnehmer bekannte sicherheitsrelevante Mängel, besondere technische Veränderungen und bestehende Fehlfunktionen mitzuteilen.
- Die Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit des Fahrzeugzustands und begründet keine automatische Beweislastumkehr.
- Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er zu vertreten hat.
- Ein pauschaler Haftungsausschluss für Schäden an älteren, vorgeschädigten oder umgebauten Fahrzeugen findet nicht statt.
§ 24 Fahrzeugabstellung, Schlüssel und persönliche Gegenstände
- Der Kunde wird gebeten, nicht benötigte Wertgegenstände vor der Fahrzeugübergabe zu entfernen.
- Der Auftragnehmer behandelt überlassene Fahrzeuge, Fahrzeugschlüssel und mitübergebene Gegenstände mit der vertraglich geschuldeten Sorgfalt.
- Eine Haftung für Schäden oder Verluste richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und § 22 dieser AGB.
- Eine unentgeltliche oder entgeltliche längerfristige Einlagerung des Fahrzeugs bedarf, soweit sie über die normale Auftragsabwicklung hinausgeht, einer entsprechenden Vereinbarung.
§ 25 Frostsicherung von Wohnmobilen, Wohnwagen und Campingfahrzeugen
- Eigenverantwortung des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, sein Wohnmobil, seinen Wohnwagen oder ein sonstiges Campingfahrzeug vor der Übergabe an die RS Fahrzeugtechnik GmbH entsprechend den zu erwartenden Witterungsbedingungen und den Herstellervorgaben gegen Frostschäden zu sichern. Dies gilt insbesondere während der kalten Jahreszeit sowie bei zu erwartenden Temperaturen um oder unter dem Gefrierpunkt.
- Umfang der Frostsicherung: Zur Frostsicherung gehören insbesondere die fachgerechte Entleerung beziehungsweise Winterfestmachung von Frischwasser- und Abwassertanks, Wasserleitungen, Pumpen, Armaturen, Warmwasserbereitern, Toilettensystemen und sonstigen frostgefährdeten Einrichtungen. Die jeweils geltenden Herstellervorgaben sind zu beachten.
- Keine automatische Frostsicherung durch Fahrzeugannahme: Die bloße Annahme, Abstellung, Verwahrung oder Reparatur eines Campingfahrzeugs beinhaltet keinen Auftrag zur Durchführung einer Frostsicherung oder Winterfestmachung. Auch eine Unterbringung in einer Werkstatthalle stellt keine Zusicherung einer dauerhaft frostfreien Unterbringung dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Gesonderte Beauftragung: Wünscht der Kunde, dass die RS Fahrzeugtechnik GmbH die Frostsicherung, Winterfestmachung oder Kontrolle des Frostschutzes übernimmt, muss er diese Leistung ausdrücklich und rechtzeitig beauftragen. Die Durchführung erfolgt nach entsprechender Auftragsannahme gegen gesonderte Vergütung.
- Fehlende oder unzureichende Frostsicherung: Für Frostschäden, die ausschließlich auf eine vom Kunden zu verantwortende fehlende oder unzureichende Frostsicherung zurückzuführen sind, haftet die RS Fahrzeugtechnik GmbH nicht. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch eine Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten der RS Fahrzeugtechnik GmbH verursacht oder mitverursacht wurde.
- Erkennbare Frostgefahren: Werden während der Fahrzeugannahme oder der Auftragsdurchführung konkrete Frostgefahren erkennbar, wird die RS Fahrzeugtechnik GmbH im Rahmen ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten geeignete Maßnahmen ergreifen beziehungsweise den Kunden informieren. Gesetzliche Obhuts-, Schutz- und Sorgfaltspflichten bleiben unberührt.
- Besondere Vereinbarungen: Wird ausdrücklich eine frostfreie Unterbringung, eine laufende Temperaturüberwachung oder eine Frostsicherung vereinbart, richtet sich der geschuldete Leistungsumfang nach der jeweiligen Vereinbarung.
§ 26 Kündigung von Werkverträgen
- Für die Kündigung von Werkverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 648 und 648a BGB.
- Kündigt der Kunde einen Werkvertrag, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Bereits bestellte oder speziell angefertigte Teile können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei der Abrechnung berücksichtigt werden.
- Gesetzliche Rechte wegen Pflichtverletzungen, Mängeln oder eines wichtigen Grundes bleiben unberührt.
- Eine pauschale Verpflichtung zur vollständigen Bezahlung sämtlicher noch nicht ausgeführter Arbeiten besteht nicht.
Teil D – Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 27 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden
- Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
- Das Recht zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Hauptforderung stehen oder eng mit dieser verknüpft sind, bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
- Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte, insbesondere wegen Mängeln aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben bestehen.
§ 28 Verbraucherrechte und Fernabsatz
- Für Verbraucherverträge gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
- Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, werden die erforderlichen Informationen und die Widerrufsbelehrung gesondert nach den gesetzlichen Vorgaben bereitgestellt.
- Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht, etwa bei bestimmten individuell angefertigten Waren, gelten nur, wenn deren Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
- Ein individueller Fahrzeugumbau führt nicht automatisch zum Ausschluss eines gegebenenfalls bestehenden Widerrufsrechts.
- Für Fernabsatzgeschäfte und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten die jeweils einschlägigen zusätzlichen Informationspflichten.
§ 29 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.
- Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt, soweit sie nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften maßgeblich sind.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 30 Schlussbestimmungen
- Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags.
- Diese Fassung gilt für Verträge, in die sie ab dem 20.10.2026 wirksam einbezogen wird.
RS Fahrzeugtechnik GmbH
An der Eiche 12
34327 Körle
E-Mail: info@rs-fahrzeugtechnik.eu
Telefon: +49 5665 183 7980
Stand: 20.03.2026